AGB

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht mit der Auftragserteilung widersprochen wird.

2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen ((elektronische) Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.).

3. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Fotografen zustande.

 

II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Fotograf ist weiterhin berechtigt, die Lichtbilder für seine Eigenwerbung zu nutzen. Die Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Honorars auf denAuftraggeber über.

5. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.

 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz odervereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- undMaterialkosten, Studiomiete etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Fahrtkosten werden bei allen Fahrten mit 0,40 Euro pro Kilometer berechnet.

2. Der Auftraggeber informiert den Fotografen über den Erhalt der Daten-DVD, durchden der Honoraranspruch fällig wird. Das Honorar ist sodann innerhalb von 14 Tagennach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Nach Zahlungsfristablauf befindetsich der Auftraggeber automatisch in Verzug. Es fallen ab diesem Zeitpunkt gesetzliche Verzugszinsen in Höhe 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.

3. Bei einem Auftragsvolumen von mindestens 8000 Euro netto ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der Angebotssumme bis spätestens drei Tage vor Produktionsbeginn zu zahlen. Der Fotograf ist berechtigt, den Produktionsbeginn bei Nichteinhaltung der Frist bis zur Zahlung zu verschieben.

4. Die Auslagen des Fotografen für Stilisten, Fotomodelle und andere Kreative werdendem Auftraggeber aufgrund von KSK Beiträgen mit 10 Prozent Aufschlag inRechnung gestellt. Dem Auftraggeber steht es frei, diese selbst aus zu zahlen.

5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben gelieferte Lichtbilder Eigentum des Fotografen, insbesondere gehen auch keine Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über.

6. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlichder Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durchschuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für Datenverlust oder Fehlerhaftigkeit von Daten.

2. Verbleibt das Equipment des Fotografen während der Pausen einer Auftragsausführung beim Auftraggeber (auch über Nacht), so haftet der Auftraggeber für Verlust oder Beschädigung, soweit den Fotografen oder seine Erfüllungsgehilfen nicht eigenes Verschulden trifft. Das Equipment ist nicht versichert.

3. Für Nutzungsrechtsvereinbarungen mit den Fotomodellen ist der Auftraggeber selbstverantwortlich. Der Fotograf haftet nicht für Zusatzkosten, die durch deren Fehlenentstehen (z.B. Erneutes Shooting, Entschädigung der Modelle). Der Fotograf ist nur verantwortlich für Nutzungsrechtsvereinbarungen, die er selbst mit den Modellen getroffen hat.

4. Der Fotograf ist nur bis zum Erhalt der Daten-DVD zur Datenspeicherung verpflichtet. Eine längere Lagerung, z. B. auf dem RAID erfolgt gegen Bezahlung (10 Euro jährlich pro Gigabyte).

5. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

6. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

 

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagendas Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Pflichtberuhen, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zustellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Wird ein Auftrag vom Auftraggeber storniert, fallen folgende Ausfallhonorare an:

– 100 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung am Tage des Beginns der Arbeiten. Ersparte Aufwendungen des Fotografen werden in Abzug gebracht

– 50 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung am Vortag des Beginns der Arbeiten

– 0 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung bis zu sieben Werktage vor Beginn der Arbeiten

– 20 % in allen anderen Fällen

2. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

3. Der Fotograf kann grundsätzlich erst 14 Tage nach dem Shooting in Verzug gesetztwerden. Kürzere Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Fotografen schriftlich bestätigt werden. Für Fristüberschreitung haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4. Überlässt der Fotograf dem mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

5. Überlässt der Fotograf vom Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten Eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht derAuftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.

 

VII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

VIII. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigungund Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werks sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddateien elektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit derelektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

 

IX. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

4. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügunggestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändertwerden.

5. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber. Die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftraggeber bestimmen.

 

X. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn er Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist als Gerichtsstand Münster vereinbart.

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Andreas Löchte
Dreizehnerstraße 48
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